AGB
Allgemeine Lieferbedingungen
des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom 1. Jänner 2002
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49. Stück/1979 zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1. Präambel
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
1.3 Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.
2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat unddieser nicht binnen 10 Tagen vom Käufer nachweislich widersprochen wird.
2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.
2.3 Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrageserforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, dieerforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.
3. Pläne und Unterlagen
3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß,Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezuggenommen ist.
3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wieMuster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. Stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion,Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und V orführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
4. Verpackung
4.1 Mangels abweichender Vereinbarung
a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu demfestgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.
5. Gefahrenübergang
5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk" (EXW) verkauft (Abholbereitschaft).
5.2 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
6. Lieferfrist
6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder eine zu erstellende oder sonstige
Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen aufseiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinnedes Art.14 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenenNachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
6.5 Wurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht genützt, so kann der Käufer durch eine schriftliche Mitteilungvom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigenWaren nicht in angemessener Weise verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht geliefertenWaren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem Käufer, sofern der Lieferverzug durch grobeFahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er bis zur Auflösung des Vertragesmachen musste, und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäuferzurückzustellen.
6.6 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an undist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangenoder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäuferhat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste unddie nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.
6.7 Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
7. Abnahmeprüfung
7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zuvereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vomVerkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeinePraxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dassdieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei derAbnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand desLiefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eineAbnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreieFunktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder seinbevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist dasAbnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zuübermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangelsAnwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführteAbnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallendenKosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.
8. Preis
8.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verladung.
8.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum
Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.
9. Zahlung
9.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist einDrittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in derRechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchenzurückzuhalten.
9.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertragesbestehen und
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über demjeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000)verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
9.4 Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
9.5 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durchschriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäuferzurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die derVerkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw.angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
9.6 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten durch die Einführung des Euro nichtbeeinflusst werden. Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als in Euro vereinbart, sobald der Euro einzig zulässigesZahlungsmittel ist. Die Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses. Es besteht Einvernehmendarüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein Kündigungs-/Rücktritts- oder Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf Schadenersatz oderVertragsänderung begründet.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstandvor. Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der Käufer hat den erforderlichenFormvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, dasEigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.
11. Gewährleistung
11.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben,der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ebenso hat der Verkäufer für Mängel an ausdrücklich bedungenenEigenschaften einzustehen.
11.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von einem Jahr bei einschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunktdes Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.
11.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. DieVermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungendieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;
c) die mangelhaften Teile ersetzen;
d) die mangelhafte Ware ersetzen.
11.4 Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, fallsnicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an denKäufer erfolgt, falls nicht anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
11.5 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaftenWaren oder Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung.
11.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn erhierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
11.7 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalemGebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten,schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eineandere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.
11.8 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von dem vom Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur imRahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund vonKonstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit derKonstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer beiallfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbautenalter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
11.9 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.
12. Haftung
12.1 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, fürSchäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen desEinzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
12.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers überdie Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen und sonstigen gegebenen Hinweisenerwartet werden kann.
12.3 Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Artikel 12.1 Anwendung findet, der Schadenersatz auf 5 % der Auftragssumme, jedochmaximal 727.000 Euro, begrenzt.
12.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Verkäufer nichtausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemachtwerden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.
13. Folgeschäden
13.1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer fürProduktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden,ausgeschlossen.
14. Entlastungsgründe
14.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewaltgehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind undnicht aus deren Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis Höherer Gewalt anzusehen. Der durch ein Ereignis Höherer Gewaltbehinderte Käufer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestensinnerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw.Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt.Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zuunternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungender Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert. Wenn ein Umstand HöhererGewalt länger als vier Wochen andauert, werden Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischenAuswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
15. Newsletter
15.1 Der Käufer stimmt zu über Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens via Newsletter informiert zu werden. Sollte der Käufer damit nicht einverstanden sein, ist er dazu angehalten den Verkäufer via Email bzw. mittels Nutzung der Abmeldefunktion des Newsletters entsprechend zu informieren.
16. Datenschutz
16.1 Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zuüberarbeiten und zu löschen.
16.2 Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
17. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
17.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlichzuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.
17.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
17.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über deninternationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96.
17.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderenOrt erfolgt
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